Volker Sonntag, 11. Januar 2024

Verantwortung für den Arbeitsschutz

Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich? Hier erhalten Sie die wichtigsten Antworten.

Wer ist in der Pflicht?
Wer ist eigentlich für den Arbeitsschutz in einem Unternehmen verantwortlich? Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte? Die Beschäftigten selbst oder doch der Unternehmer? Bei diesen Fragen kommen viele ins Grübeln. Zeit für ein paar Antworten!

Arbeitsschutzpflichten
Zwar ist jeder Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen, die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt aber der Unternehmer.
Die Pflichten im Arbeitsschutz beziehen sich auf alle Personen, die einen Betrieb ganz oder zum Teil leiten. Damit rücken auch die Führungskräfte ins Blickfeld. Auch temporären Führungskräften obliegen die Pflichten aus dem Arbeitsschutz. Zu diesen Personen gehören

  • Beschäftigte, die projektbezogen disziplinarische Verantwortung übernehmen
  • Vorarbeiter, die einen Montagetrupp anführen
  • Beschäftigte, die Zeitarbeiter, Auszubildende oder Ferienhelfer einlernen

Die Pflichten der Beschäftigten ohne Führungsverantwortung – und dazu gehört auch der Sicherheitsbeauftragte – beschränken sich darauf, den Unternehmer und die Vorgesetzten zu unterstützen. Die Beschäftigten müssen die Unterweisungen und Weisungen der Führungskräfte befolgen und tragen somit zur eigenen Sicherheit und Gesundheit bei. Das schließt auch die Meldung an den Vorgesetzten mit ein, wenn Situationen auftreten, die eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen können.

Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind als Stabsstellen zu sehen –  sie haben innerhalb des Unternehmens keine Weisungsbefugnisse. Damit sind sie auch nicht für die Umsetzung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Allerdings verfügen beide Stellen über ein großes Wissen zum Arbeitsschutz und einen direkten Zugang zur Unternehmensleitung. Somit sind sie sehr qualifiziert, wenn es um sicheres und gesundes Arbeiten geht. Beide Stabsstellen sollen ihrer Tätigkeit aber weisungsfrei nachgehen können.

Übertragbar oder nichtübertragbar?
Die wichtigste nichtübertragbare Pflicht ist die Kontrollpflicht: Der Unternehmer hat also die Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten regelmäßig zu kontrollieren. Des Weiteren ist für eine geeignete Organisation zu sorgen, sind die erforderlichen Mittel wie zum Beispiel geeignete Arbeitsmittel oder Persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsschutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Es gibt aber auch Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die beispielsweise auf einzelne Führungskräfte oder weitere Personen übertragen werden können. Mit Blick auf die übertragbaren Pflichten des Arbeitsschutzes sollte jedes Unternehmen den Einzelfall für sich prüfen. Ersthelfer zentral auszubilden könnte zum Beispiel sinnvoller sein, als diese Aufgabe den Meistern in den einzelnen Abteilungen zu überlassen. Dies gilt auch für die Unterweisung der Beschäftigten – vorausgesetzt, dass in den verschiedenen Abteilungen die gleichen Arbeitsplätze vorhanden sind. Andererseits gestaltet es sich für den Unternehmer eher schwierig, die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren oder Maschinenmanipulationen aufzuspüren, wenn er nicht in der Produktion mitarbeitet und vor Ort ist. Pflichten aus dem Arbeitsschutz sollten also immer dann übertragen werden, wenn der Unternehmer zeitlich oder örtlich nicht in der Lage ist, diese sinnvoll auszuüben.
In einem Unternehmen leisten alle Beschäftigte ihren Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, für Unternehmer und Führungskräfte gilt dies aber ganz besonders: Wer Weisungsbefugnis hat, trägt auch automatisch Verantwortung. Eine schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten ist dafür nicht ausdrücklich erforderlich. Allerdings lässt sich die Rechtssicherheit sowohl für Vorgesetzte als auch Beschäftigte erhöhen, wenn die Details geregelt sind. So entsteht eine Kultur des Arbeitsschutzes, die zu klaren Verantwortlich- und Zuständigkeiten und somit zu einer besseren Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führt.

Wichtige Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz

  • Das Arbeitsschutzgesetz regelt: Wer ein Unternehmen oder eine Verwaltung führt, ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Es regelt zudem Unterweisungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert wird.
  • Die DGUV Vorschrift 1 regelt unter anderem die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sowie die Pflicht, Beschäftigte als Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden zu lassen.
  • Die Arbeitsstättenverordnung macht Vorgaben zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und deren Umgebung.
  • Die Regeln zur sicheren und gesunden Verwendung von Arbeitsmitteln sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
  • Und die Gefahrstoffverordnung regelt den sichern Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen.

Weitere Unterstützung bei der Sicherstellung der Rechtskonformität finden Sie unter: Rechtskataster-Online | Energie, Umwelt, Arbeitsschutz

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