Volker Sonntag, 20. Februar 2024

Unterweisungen im Arbeitsschutz

Häufig werde ich im Bereich des Arbeitsschutzes mit der Fragestellung konfrontiert, was muss eigentlich wann geprüft, geschult oder nachgewiesen werden?

Nehmen wir uns das Thema „Unterweisungen“ vor. In jedem Fall muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – in Form einer Erstunterweisung – zu allen relevanten den Mitarbeitenden betreffenden Dingen eine Einweisung erfolgen. Diese erste Unterweisung behandelt auch die Grundregeln des Arbeitsschutzes wie beispielsweise:

  • Was ist überhaupt ein Arbeits- oder Wegeunfall?
  • Was ist eine Berufsgenossenschaft und welche Aufgaben hat sie?
  • Wann besteht Versicherungsschutz?
  • Wie ist der Arbeitsschutz im Unternehmen organisiert?“
  • Welche rechtlichen und berufsgenossenschaftliche Regeln gibt es?

Weitere Unterweisungen sind dann erforderlich, wenn sich

  • das Aufgabengebiet ändert,
  • die Funktion oder der Arbeitsbereich wechselt,
  • neue Verantwortungen übernommen werden oder
  • wenn neue Technologien, Arbeitsmaterialien oder Gefahrstoffe eingeführt werden.

Auch regelmäßige Wiederholungsunterweisungen sind im Arbeitsschutzgesetz vorgesehen. Der Zeitraum kann sich an den betrieblichen Erfordernissen und eventuell neuen Gefährdungen orientieren.

Daneben gibt es davon abweichende Bestimmungen und Vorschriften für die Unterweisung hinsichtlich des Arbeitsschutzes, die periodisch durchzuführen sind. Neben der obligatorischen Erstunterweisung folgen periodische Unterweisungen alle 6 (bei z.B. Beschäftigung von Jugendlichen) oder 12 Monate.

Als weitere Art der Unterweisung kennt der Gesetzgeber die „sicherheitstechnischen Unterweisungen“, bei denen unabhängig von der periodischen Komponente die Art der Gefährdung maßgeblich für die Unterweisung ist.

Im Folgenden sind einige Gesetze und Verordnungen aufgezählt (kein Anspruch auf Vollständigkeit), in denen Unterweisungen gefordert werden:

  • Arbeitsschutzgesetz
    • § 8 regelt z.B. die Unterweisungspflicht auf Baustellen, wenn mehrere Arbeitgeber zusammenarbeiten; hier geht es darum, sich gegenseitig über mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten zu unterrichten
    • In § 9 heißt es, dass Beschäftigte nur nach einer geeigneten Sicherheitsunterweisung Zugang zu gefährlichen Arbeitsbereichen bekommen dürfen
    • § 12 beschäftigt sich mit den Grundsätzen der Unterweisung
  • Biostoffverordnung
    • § 14 Abs. 2, 3 – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Betriebssicherheitsverordnung
    • § 12 – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
  • Lastenhandhabungsverordnung
    • § 4 – Unterweisung und körperliche Eignung
  • PSA Benutzungsverordnung
    • § 3 – Unterweisung und Informationen zur PSA
  • Gefahrstoffverordnung
    • § 12 – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Störfallverordnung / 12. BImSchV
    • § 10 – Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
  • Druckluft-Verordnung
    • § 20 – Belehrung der Arbeitnehmer
  • Strahlenschutzverordnung
    • § 45 – Strahlenschutzanweisung
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
    • § 29 – Unterweisung von Gefahren
  • Mutterschutzgesetz
    • § 14 – Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    • § 4 – Unterweisung der Versicherten
Grafik eines Zahnrades