Volker Sonntag, 6. Februar 2024

Prüfungen und Fristen im Arbeitsschutz

Neben Unterweisungen sind auch „regelmäßige Prüfungen“ gefordert. So muss beispielsweise die Sicherheit eines Arbeitsmittels nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können. In der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Unter anderem sollte beispielsweise:

  • die Berechtigung der Fahrzeugführung (Führerscheine) von den Mitarbeitern*innen, die Dienstfahrzeuge nutzen dürfen, zweimal jährlich geprüft werden
  • Feuerlöscher in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren überprüft werden
  • Regale und Regalanlagen müssen mind. 1x jährlich auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
  • für Leitern sind die Prüfvorschriften in der neuen DIN EN 131-2 festgelegt

Als weitere Hilfestellung gibt es die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS), welche die BetrSichV konkretisieren. Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, die regelmäßig geprüft werden müssen, sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu seinen beispielhaft benannt Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Aufzüge, Schneidmaschine und Pressen, Druckmaschine etc.

Die Sicherheit und somit der Prüfturnus von Arbeitsmitteln ist häufig abhängig von den Einsatzbedingungen, dieses sind beispielsweise:

  • Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Änderung.
  • Wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können.
  • Nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen.
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können.
  • Nach Unfällen, Veränderungen, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen.

Auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw. gehören zu den prüfpflichtigen Anlagen. Für die Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln finden sich die Regelungen in der DGUV Vorschrift 3 – hierbei ist zu beachten, dass auch geregelt sein muss, wie mit privaten Geräten wie z.B. Kaffeemaschinen, Radios oder Ladegeräten umgegangen wird. Elektrische Anlagen werden nach den Bestimmungen der DIN VDE 0100-600 geprüft.

Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen. Diese können sein:

  • Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder Benutzung)
  • Funktionskontrolle
  • Technische Prüfung

Der Prüfungsumfang und das Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden.

Sachkundiger, Sachverständigter, Fachkundiger oder befähigte Person; wer führt nun die Prüfung durch?

Regelmäßige Prüfungen erfolgen nach § 14 BetrSichV durch eine „befähigte Person“. Die Bezeichnung „befähigte Person“ löst die bisherigen Bezeichnungen „Sachkundiger und Sachverständiger“ ab. Eine „befähigte Person“ ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z. B. für Flurförderzeuge, Rolltore oder Planschneidemaschinen die Servicemitarbeiter des Herstellers oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker sein. Bei entsprechender Qualifikation können die Prüfungen auch durch das eigene Personal durchgeführt werden. So kann z. B. die tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers durch den Fahrer selbst durchgeführt werden. Die regelmäßige (in der Regel jährliche) Überprüfung des Geräts kann durch einen speziell ausgebildeten Monteur des Herstellers erfolgen.

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „befähigte Person“ ist.

Last but not least – die Dokumentation

Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung beizufügen. Zu empfehlen ist die Aufstellung eines Prüfkatasters, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen.

Sollte es Gründe geben, von den bisherigen Prüfzyklen (Fristen und Umfängen) abzuweichen, muss dieses mit dem Prüfer gemeinsam geklärt und festgehalten werden.

Bei den zu prüfenden Anlagen gibt es auch Sonderfälle, die besonders zu betrachten sind; dies sind die überwachungsbedürftigen Anlagen. Hierzu zählen nach der BetrSichV und der Störfallverordnung (12. BImschV) z.B.:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter
  • Leitungen unter Überdruck
  • Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10.000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindestprüffristen. Einzelne Anlagen oder Komponenten müssen zusätzlich durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie in der TRBS 1201.

Gerne versende ich auf persönliche Anfrage unverbindlich eine Zusammenfassung wichtiger Prüfvorschriften (nicht vollständig und alle Angaben ohne Gewähr).

Grafik eines Zahnrades